Der Lahn-Dill-Kreis informiert

Wildtiere schützen: Mobile Weidezäune im Winter abbauen

Mobile Weidezäune können für Wildtiere zur Gefahr werden, wenn sie im Winter ungenutzt auf den Weiden stehen bleiben. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) des Lahn-Dill-Kreises appelliert deshalb an alle Weidetierhalterinnen und -halter, nicht mehr benötigte mobile Zäune abzubauen.

Vor allem lose hängende Kunststoffbänder können für Wildtiere zur Falle werden. Rehe, Hirsche oder andere Tiere können sich darin verfangen und sich bei ihren Befreiungsversuchen schwer verletzen. Besonders problematisch sind ungenutzte Zäune, wenn die Weide über längere Zeit nicht mehr für die Tierhaltung benötigt wird.

Der Rückbau ist dabei nicht nur eine Frage des Tierschutzes. Nach dem Bundesnaturschutzgesetz gilt grundsätzlich das sogenannte Vermeidungsgebot. Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft sollen vermieden oder so gering wie möglich gehalten werden. Ein Weidezaun stellt grundsätzlich keinen Eingriff dar, solange er für die Haltung von Weidetieren benötigt und entsprechend genutzt wird. Entfällt dieser Zweck, muss der Zaun jedoch entfernt werden. Auch der freie Zugang zur Landschaft ist als allgemeiner Grundsatz im Bundesnaturschutzgesetz verankert.

„Wer Weidetiere hält, trägt auch Verantwortung dafür, dass von den dazugehörigen Einrichtungen keine vermeidbaren Gefahren für Wildtiere ausgehen“, sagt Dr. Christian Ortmann, Leiter der Abteilung Umwelt, Natur und Wasser des Lahn-Dill-Kreises, zu der auch die Untere Naturschutzbehörde gehört. „Wenn ein mobiler Weidezaun über den Winter nicht benötigt wird, sollte er deshalb abgebaut werden. So lassen sich unnötige Verletzungen und Todesfälle bei Wildtieren vermeiden.“

Mobile Zäune müssen von der Unteren Naturschutzbehörde nicht genehmigt werden. Deshalb hat die Behörde keinen vollständigen Überblick darüber, wo sich entsprechende Zäune befinden. „Wir können daher nicht jeden einzelnen Standort kontrollieren. Umso wichtiger ist es, dass die Halterinnen und Halter ihrer gesetzlichen Verpflichtung selbst nachkommen“, erklärt Ortmann.

Erhält die Untere Naturschutzbehörde Hinweise auf einen ungenutzten und unrechtmäßig stehenden mobilen Weidezaun, kann sie ein entsprechendes Verfahren zur Beseitigung einleiten.