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Illegale Holzlagerung im Außenbereich und in Waldnähe
In letzter Zeit wurde vermehrt festgestellt, dass auf gemeindeeigenen Flächen – insbesondere im Übergangsbereich zwischen Wohngebieten und dem angrenzenden Wald – illegal Holz gelagert wird. Gerade die Waldwege parallel der Talbergstraße in Mudersbach und Buchenweg in Erda sind hier in den Fokus gerückt. Aus diesem Grund weist die Gemeinde nachdrücklich darauf hin, dass das Ablagern von Gegenständen und Holz auf gemeindlichen Grundstücken ohne ausdrückliche Genehmigung eine unzulässige Sondernutzung darstellt.


Warum ist die Lagerung dort ein Problem?
Die unzulässigen Holzlagerplätze im Außenbereich und an Waldrändern führen zu erheblichen Problemen, die nicht länger toleriert werden können:
- Einschränkung von Rettungswegen: Viele der Holzstapel blockieren Zuwegungen, die im Ernstfall für Feuerwehreinsätze und Rettungsfahrzeuge oder für die forstwirtschaftliche Nutzung zwingend frei bleiben müssen. Bei Waldbränden oder medizinischen Notfällen zählt jede Sekunde.
- Einschränkung bei der Holzabfuhr: Die Holzstapel engen die Waldwege teils so stark ein, dass sie nicht mehr für die Holzabfuhr befahrbar sind, was im Forstbetrieb zu erheblichen Mehrkosten bei der Holzrückung im Einschlagsfall führt.
- Behinderung der Waldverjüngung: Das Lagern von Holz auf sensiblen Flächen direkt am Waldrand schädigt die Bodenschichten und den natürlichen Unterwuchs. Die Waldverjüngung – also das Aufwachsen junger Bäume – wird dadurch massiv gestört oder an diesen Stellen unmöglich gemacht.
- Gefahren beim Holzabtransport: Die Abholung und das Auf- oder Umladen des Holzes mit schweren Fahrzeugen führt auf den unbefestigten gemeindlichen Randstreifen und Wegen zu tiefen Fahrrinnen, Bodenverdichtungen und Schäden an der Infrastruktur.
Aufforderung und Fristsetzung
Die Eigentümer der dort gelagerten Holzvorräte werden hiermit dringend aufgefordert, das Holz eigenständig zu entfernen und auf private Grundstücke zu verbringen.
Für die vollständige Räumung der illegalen Lagerplätze wird eine Frist von 4 Wochen (bis zum 18. November 2026) gesetzt.
Rechtliche Konsequenzen bei Missachtung
Wir weisen vorsorglich darauf hin, dass nach Ablauf dieser Frist rechtliche Schritte eingeleitet werden können. Die Fortführung der illegalen Lagerung im Außenbereich verstößt gegen das Hessische Nachbarschafts- und Baurecht sowie das Hessische Waldgesetz.
Sollte das Holz nicht fristgerecht entfernt werden, kann die Gemeinde die kostenpflichtige Räumung veranlassen. Zudem können Bußgelder wegen unzulässiger Sondernutzung und Verstößen gegen den Landschafts- und Brandschutz verhängt werden.
Helfen Sie mit, unsere Natur zu schützen und die Sicherheit in unserer Gemeinde zu gewährleisten. Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Kooperation!
Ihre Gemeindeverwaltung
