Bauleitplanung der Gemeinde Hohenahr Teil-Änderung des Bebauungsplanes Dorfgebiet, Gemarkung Hohensolms

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr hat den o. g. Bebauungsplan für den in nachfolgender Abbildung dargestellten Geltungsbereich am 11.07.2024 als Satzung beschlossen, s. folgende Abbildung.

Abb.: Geltungsbereich des Bebauungsplanes

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB für die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen des oben genannten Bebauungsplanes in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.

Der Bebauungsplan und die Begründung werden gemäß § 10 (3) BauGB während der Öffnungszeiten mit Publikumsverkehr im Rathaus der Gemeinde Hohenahr, Rathausplatz 6, 35644 Hohenahr, II. Obergeschoss, Raum 32, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Jedermann kann diese Planung einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen. 

Hohenahr, 12.07.2024                                     

gez. Ebertz

Bürgermeister

Anlage: