Bauleitplanung der Gemeinde Hohenahr Teil-Änderung des Bebauungsplanes Dorfgebiet, Gemarkung Hohensolms

Bauleitplanung der Gemeinde Hohenahr

Teil-Änderung des Bebauungsplanes Dorfgebiet, Gemarkung Hohensolms

hier: 

  • Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB) 
  • Allgemeine Ziele und Zwecke
  • Öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB

 

Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch (BauGB)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr hat die Änderung des Bebauungsplanes im vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB mit dem aus nachfolgendem Plan ersichtlichen Geltungsbereich beschlossen.


Im Bebauungsplan ist daher lediglich ein rund 50 m langer Straßenabschnitt, rund 383 m² groß, festgesetzt.

Er ist im rechtskräftigen Bebauungsplan als Feldweg ausgewiesen.

Dieser Feldweg grenzt im Westen an die Steinstraße an und liegt zwischen den Grundstücken Steinstraße 4 und Steinstraße 6 sowie die beiden in östlicher Richtung angrenzenden Grundstücke

Allgemeine Ziele und Zwecke

Dieser Straßenabschnitt wird regelmäßig von Anwohnern als Zufahrt zu ihrem Grundstück genutzt. Städtebaulich ist dies unschädlich, sodass dies durch Änderung des Bebauungsplanes legalisiert werden soll.

Das südlich gelegene Grundstück Steinstraße 4 (Flurstück 92/20) soll geteilt werden. Die Teilung ist nur möglich, wenn der Bebauungsplan geändert wird, da eine der Teilflächen nur über die neue Straßenverkehrsfläche erschlossen werden kann.

Die Änderung dient daher auch der Nachverdichtung im Innenbereich.

Darüber hinaus wird eine Verbindung zur öffentlichen Straße des Bebauungsplanes Zimmermannsacker geschaffen, sodass auch hier eine verkehrliche Verbesserung erzielt wird.

Textliche Festsetzungen sind für diese Bauleitplanung nicht erforderlich.

Die Änderung des Bebauungsplanes schafft die planungsrechtlichen Voraussetzungen.

Die Umweltprüfung ist gemäß Baugesetzbuch für das vereinfachte Verfahren nicht erforderlich. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.

Öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 (2) BauGB

Gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB i.V.m § 3 Abs. 2 BauGB werden die Unterlagen der Bauleitplanung in der Zeit

vom 06.05.2024 bis einschließlich 21.06.2024 (Dauer der Veröffentlichungsfrist)

auf der Internetseite der Gemeinde Hohenahr unter https://www.hohenahr.de/bauen-umwelt/bauen/bauleitplanverfahren/ veröffentlicht und stehen unter dem Internetportal des Landes Hessen unter https://bauleitplanung.hessen.de zur Verfügung.

Sie können eingesehen bzw. im PDF-Format heruntergeladen werden.

Dies gilt auch für diese Bekanntmachung.

Zusätzlich zur Veröffentlichung im Internet werden die Unterlagen während der Öffnungszeiten mit Publikumsverkehr im Rathaus der Gemeinde Hohenahr, Rathausplatz 6, 35644 Hohenahr, II. Obergeschoss, Raum 32, öffentlich ausgelegt.

Die Öffnungszeiten sind:

  • Montag – Freitag: 08:00-12:00 h sowie
  • Dienstag: 13:30-15:30 h
  • Donnerstag: 14:00-18:00 h

Die Einsicht in die Unterlagen kann auch außerhalb dieser Besuchszeiten nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen.

An den Brückentagen, 10. Mai und 31. Mai, ist die Einsicht nicht möglich, da an diesen beiden Tagen das Rathaus geschlossen ist.

Die Unterlagen der öffentlichen Auslegung sind:

  • Planzeichnung des Bebauungsplanes und
  • Begründung

Diese Bekanntmachung wird auch auf die Internetseite der Gemeinde gestellt. Dies gilt auch für alle Unterlagen der öffentlichen Auslegung.

Die Mindestdauer der öffentlichen Auslegung beträgt gemäß Baugesetzbuch einen Monat. Sie wird verlängert, damit ausreichend Zeit für die Einsichtnahme und die Abgabe der Stellungnahmen besteht.

Die Öffentlichkeit kann sich während der Dauer der Veröffentlichungsfrist informieren und durch Wünsche und Anregungen die Planung beeinflussen sowie Stellungnahmen abgeben.

Die Stellungnahmen sollten elektronisch an folgende Mail-Adresse abgegeben werden: stellungnahmen@buero-zillinger.de.

Bei Bedarf können sie aber auch auf anderem Wege abgegeben werden, zum Beispiel schriftlich, adressiert an die Gemeindeverwaltung Hohenahr, oder zur Niederschrift.

Stellungnahmen, die nicht fristgerecht abgegeben werden, können bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben.

Die Stellungnahmen werden ausgewertet und in nicht-öffentlichen und öffentlichen Sitzungen beraten. Die Verarbeitung der personenbezogenen Daten erfolgt nur im Rahmen des Planungsprozesses und im Übrigen unter Beachtung der Datenschutzverordnung.

Es wird darauf hingewiesen, dass das Ingenieurbüro Zillinger, Gießen, mit der Durchführung des Verfahrens beauftragt wurde.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr

Markus Ebertz, Bürgermeister

Anlage: