Förderrichtlinie der Gemeinde Hohenahr für Zuschüsse zur Förderung von Photovoltaikanlagen vom 20.07.2023

Förderrichtlinie der Gemeinde Hohenahr für Zuschüsse zur Förderung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen)

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr hat am 20. Juli 2023 folgende Förderrichtlinie für Zuschüsse zur Förderung von Photovoltaikanlagen beschlossen:


1. Förderziel

Der Klimawandel und die Erderwärmung sind die drängendsten Probleme unserer Zeit. Es ist im Interesse der Gemeinde Hohenahr, die Bürger*innen in ihren eigenen Klimaschutzbemühungen zu unterstützen und eine Zuwendung zu gewähren, wenn sie selbst eine Investition in den Klimaschutz tätigen.

Ziel der Förderrichtlinie der Gemeinde Hohenahr als Klimakommune ist u.a. eine Erhöhung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien innerhalb der Gemeinde Hohenahr, eine Beschleunigung des lokalen Beitrages zum Klimaschutz und eine Reduzierung der Stromversorgungskosten der Bürgerinnen und Bürger.

Die Gemeinde Hohenahr gewährt als freiwillige Leistung auf Antrag Zuschüsse für finanzielle Aufwendungen der Anschaffung, der Montage und der Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen, die die eigenständige Teilversorgung mit erneuerbaren Energien ermöglichen. Die Anlage muss im Gemeindegebiet der Gemeinde Hohenahr aufgestellt und betrieben werden.

Die Förderung erfolgt vorbehaltlich der Verfügbarkeit entsprechender Haushaltsmittel.

2. Förderfelder

Steckerfertige PV-Anlagen, sogenannte Balkonkraftwerke

Förderfähig ist:

  • Anschaffung, Installation und Inbetriebnahme von steckerfertigen Photovoltaik-Anlagen (sog. Balkonkraftwerke) mit geprüftem Wechselrichter und Photovoltaikmodulen mit Typenbezeichnung, Angaben zur Nennleistung, Schutzklasse, CE-Konformitätszeichen und Zulassungszertifikatdurch Mieter*innen von Wohnungen und Wohngebäuden, Eigentümer*innen von Wohnungen und Wohngebäuden
  • Anlagen mit einer nach den anerkannten Regeln der Technik maximal zulässigen Abgabeleistung (derzeit max. 600 Watt Abgabeleistung des Wechselrichters)

Genehmigungspflichtige Dach- , Fassaden- und Freiflächen-Photovoltaikanlagen

Förderfähig ist:

  • Neubeschaffung, Installation und Inbetriebnahme von Aufdach- bzw. Fassaden-Photovoltaikanlagen auf Wohn- und Nebengebäuden (Garagen/Schuppen/Stallgebäude oder vergleichbar).
  • Neubeschaffung, Installation und Inbetriebnahme von Freiflächenanlagen, sofern dies rechtlich zulässig ist (z.B. aufgeständerte Anlage im Garten, Solarzaunanlagen, Anlagen entlang von Gartenmauern auf Hanggrundstücken oder vergleichbar) oder auf privaten erschlossenen Grundstücken, wenn technisch oder wirtschaftlich keine Dach- oder Fassadenanlagen möglich sind.
  • Anlagen müssen von privaten Hauseigentümer*innen oder Wohnungseigentümergemeinschaften betrieben werden.
  • Photovoltaikanlagen mit einer installierten Leistung bis zu 30kWp.
  • Je Gebäude bzw. Grundstück wird nur eine Anlage gefördert.

3. Förderhöhe

Der Förderbetrag wird im Rahmen einer Projektförderung als Teilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt. Der Zuschuss beträgt

a) bei steckerfertigen Balkonkraftwerken 20% der Anschaffungskosten, jedoch maximal 200,00 Euro (brutto),

b) bei genehmigungspflichtigen Anlagen bis 30kWp 10% der Anschaffungskosten, jedoch maximal 1.000,00 Euro (brutto).

4. Ausschlusskriterien

Nicht förderfähig sind:

  • Anlagen, die vor in Kraft treten der Förderrichtlinie beauftragt und in Betrieb genommen wurden.
  • Anlagen an Installationsorten, denen planungs- oder baurechtliche Belange oder der Denkmalschutz entgegenstehen.
  • die Investition und Installation von Anlagen an gewerblich genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen.
  • Dach- und Fassadenanlagen, für die keine Netzverträglichkeitsprüfung nachgewiesen werden kann.
  • der Erwerb von gebrauchten Gegenständen, Prototypen und reparierten Geräten sowie Weiterverkäufe neuer Geräte unter Privatpersonen.
  • Ausgaben für Zubehörteile und Umbausätze, Eigenleistungen, Hilfeleistungen Dritter und Eigenbau sind nicht zuwendungsfähig.

5. Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind Vermieter*innen, Mieter*innen oder Eigentümer*innen sowie Wohnungseigentümergemeinschaften von Wohnungen bzw. Wohngebäuden und erschlossenen Grundstücken innerhalb der Gemeinde Hohenahr.

Bedingungen und Voraussetzungen für die Förderung

  • Die Zuwendung erfolgt in Form eines Zuschusses und wird auf Antrag nur einmalig gewährt.
  • Zuwendungsfähig ist je Wohneinheit nur ein Anschaffungsvorhaben, unabhängig von der Anzahl der dort lebenden Personen und ihrer Beziehungen untereinander.
  • Es darf nur ein Antrag für ein Vorhaben je Wohneinheit gestellt werden.
  • Die Aufwendungen müssen für die Nutzung an und auf Gebäuden innerhalb der Gemeinde Hohenahr getätigt werden.
  • Eine zusätzliche Förderung aus anderen Programmen ist zulässig. Die Einnahmen aus öffentlicher Förderung dürfen die Gesamtkosten der Einzelaufwendungen nicht übersteigen.
  • Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist ein schriftlicher Antrag mit Benennung einer Person, die für die Antragstellung verantwortlich ist und Ansprechpartnerin oder Ansprechpartner für die Gemeindeverwaltung ist.
  • Es werden nur Anlagen, Geräte und Systemkomponenten gefördert, die über einen Nachweis in Form einer Eigenerklärung/Konformitätserklärung des Herstellers bzw. Verkäufers über die Erfüllung der gesetzlichen und normativen Anforderungen zur Produktsicherheit (z. B. CE-Kennzeichnung, Netzanschlussnorm 4105, DGS-Sicherheitsstandard) verfügen.
  • Eine stabile und sturmsichere Befestigung
  • Ein fachgerechter elektrischer Anschluss der Anlage (für Steckerfertige PV-Anlagen wird die Verwendung einer zugelassenen Einspeisesteckdose empfohlen)
  • Die Gemeinde Hohenahr behält es sich vor, die Verwendung des gewährten Zuschusses zu überprüfen, zusätzliche Unterlagen anzufordern und die Verwendung vor Ort selbst oder durch beauftragte Dritte prüfen zu lassen.
  • Der Betrieb der geförderten Anlage muss für mindestens zwei Jahre in der Gemeinde Hohenahr gegeben sein.

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

Förderanträge sind neben stehend zum Download oder im Rathaus der Gemeinde Hohenahr, Rathausplatz 6, 35644 Hohenahr erhältlich.

Der Förderantrag ist unter Verwendung des vorgeschriebenen Antragsvordruckes von den Antragsberechtigten entweder per Mail (info@hohenahr.de) oder schriftlich an folgende Adresse:

Gemeindevorstand der

Gemeinde Hohenahr

Rathausplatz 6

35644 Hohenahr

zu stellen.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr entscheidet über die vorliegenden Anträge in der Reihenfolge des Antragseinganges und im Rahmen der zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nach pflichtgemäßem Ermessen unter Anwendung dieser Richtlinie.

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung eines Zuschusses besteht nicht.

Über den Antrag wird durch schriftlichen Bescheid entschieden. Dieser kann mit Bedingungen und Auflagen versehen werden.

Vollständige Anträge für Steckerfertige PV-Anlagen sowie für Dach- und Fassadenanlagen bestehen aus:

  • Ausgefüllter Antrag (Formular wird bereitgestellt)
  • Bei Mietern: Zustimmung des Vermieters (Formular wird bereitgestellt)
  • ggfs. denkmalschutzrechtliche Genehmigung (Musteranschreiben wird bereitgestellt)
  • Anmeldebestätigung des Netzbetreibers (bei Balkonkraftwerken)
  • Genehmigung des Netzbetreibers (bei allen anderen förderfähigen PV-Anlagen)

7. Nachweisverfahren und Nachweisfristen

Der Zuwendungsempfänger hat die Inbetriebnahme der geförderten Anlage der bewilligenden Stelle schriftlich mitzuteilen, sowie einen Verwendungsnachweis innerhalb von zwei Monaten nach Inbetriebnahme der geförderten Maßnahme vorzulegen.

Die Frist beginnt mit dem Rechnungsdatum für Steckerfertige PV-Anlagen bzw. mit dem Datum der protokollierten Inbetriebnahme und Netzeinspeisung bei Dach- und Fassadenanlagen.

Für Anlagen, die bereits in 2023 angeschafft und in Betrieb genommen wurden, sind die Unterlagen unverzüglich, spätestens bis zum 30. September 2023, vorzulegen.

Ein vollständiger Verwendungsnachweis besteht aus den gelisteten Unterlagen:

  • Rechnungskopie über Kauf (Antragsteller und Rechnungsempfänger müssen identisch sein)
  • Aus der Rechnung müssen die Art der Module, die Anlagenart (Steckerfertige PV-Anlage, Dach- oder Fassadenanlage, die Anzahl der PV-Module, die installierte Leistung zu entnehmen sein.
  • Kopie des Nachweises über die Erfüllung der normativen Anforderungen zu Produktsicherheit (z.B: CE-Kennzeichnung aus Datenblättern der Geräte, Eigenerklärung des Herstellers zur Netzanschlussnorm VDE 4105 und Bestätigung des DGS Sicherheitsstandards)
  • Anmeldebestätigung im Marktstammdatenregister (https://www.marktstammdatenregister.de/MaStR)
  • Anmeldebestätigung (bei Balkonkraftwerken) bzw. Genehmigung (bei allen anderen förderfähigen PV-Anlagen) des Netzbetreibers
  • Inbetriebnahmeprotokoll bei Inanspruchnahme durch ein Fachunternehmen
  • Ggfs. Denkmalschutzrechtliche Genehmigung
  • Foto(s) der installierten Anlage

Die förderfähigen Anlagen müssen für mindestens zwei Jahre nach Inbetriebnahme im Gemeindegebiet der Gemeinde Hohenahr betrieben werden. Eine vorzeitige Demontage ist dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr anzuzeigen. In diesen Fällen ist die erhaltene Förderung vollständig zurückzuzahlen.

8. Bewilligung und Auszahlung

Über den Förderantrag entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr. Überschreitet das Antragsvolumen die zur Verfügung stehenden Fördermittel, so entscheidet der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr über die Vergabe nach

zeitlichem Eingang der Anträge. Sie erlässt sog. Nullbescheide, damit die Maßnahme bei der Förderung berücksichtigt werden kann.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung der gemäß dieser Richtlinie unter Nachweisverfahren vorzulegenden Unterlagen. Voraussetzung für die Auszahlung ist, dass die Unterlagen vollständig und prüffähig eingereicht werden. Werden bis zum Ablauf der zweimonatigen Frist nach Inbetriebnahme keine Nachweise, die Nachweise nicht vollständig oder nicht prüffähig vorgelegt, verliert der Bewilligungsbescheid seine Gültigkeit.

9. Inkrafttreten; Gültigkeitsdauer

Die Förderrichtlinie für kommunale Zuschüsse zur Förderung von Photovoltaikanlagen tritt rückwirkend zum 01. Januar 2023 in Kraft. Durch Beschluss der Gemeindevertretung kann die Förderrichtlinie für das jeweils kommende Kalenderjahr aufgehoben werden.

Hohenahr, 20. Juli 2023

Gemeindevorstand der

Gemeinde Hohenahr


Markus Ebertz

Bürgermeister


Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieser Förderrichtlinie mit dem hierzu ergangenen Beschluss der Gemeindevertretung übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschriften eingehalten wurden.

Hohenahr, den 20. Juli 2023

Gemeindevorstand der

Gemeinde Hohenahr

gez.


Markus Ebertz

Bürgermeister


Veröffentlichung

Vorstehende Richtlinie wurde im Nachrichten- und Anzeigenblatt der Gemeinde Hohenahr, Ausgabe Nr. 30 vom 28. Juli 2023, veröffentlicht.

Hohenahr, den 28. Juli 2023

Gemeindevorstand der

Gemeinde Hohenahr

gez.

 

Markus Ebertz

Bürgermeister