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Öffentliche Bekanntmachung

Für die Besetzung des Ortsgerichtsbezirkes I (Erda, Hohensolms, Großaltenstädten) sucht die Gemeinde Hohenahr einen ehrenamtlichen Interessenten (m/w/d), der sich als Ortsgerichtsschöffe engagieren möchte.

Ortsgerichte gibt es nur in Hessen. Jede Kommune verfügt über mindestens ein Ortsgericht. Hohenahr hat zwei Ortsgerichte (Hohenahr I für Erda, Hohensolms, Großaltenstädten und Hohenahr II für Ahrdt, Altenkirchen und Mudersbach). Hessenweit gibt es mehr als 900 Ortsgerichte, die die Bürgerinnen und Bürger in Anspruch nehmen k.önnen. Das Ortsgericht ist Partner für viele persönliche Angelegenheiten. Für seine Leistungen erhebt es nur geringe Gebühren und trägt so dazu bei, Kosten zu sparen. Zu den wichtigsten Aufgaben zählen öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen z.B. für Löschungsbewilligungen zur Aufhebung einer Hypothek. Das Ortsgericht stellt auf Antrag Nachlassinventare auf, erstattet auf Aufforderung der Gerichte Sterbefallanzeigen und erteilt den Gerichten Auskunft über die Besitzverhältnisse Verstorbener. Eine viel genutzte Dienstleistung des Ortsgerichtes besteht auch darin, den Wert bebauter oder unbebauter Grundstücke zu schätzen.

Insgesamt besteht das Ortsgericht aus sechs Mitgliedern, dem Ortsgerichtsvorsteher, zwei Stellvertretern und drei weiteren Ortsgerichtsschöffen.

Das Ortsgericht wird gem. Ortsgerichtsgesetz mit dem Ortsgerichtsvorsteher als Vorsitzendem und zwei Ortsgerichtsschöffen als Beisitzern tätig. Beschlüsse werden in mündlicher Beratung mit Stimmenmehrheit gefasst. Die Erledigung der Verwaltungsarbeit obliegt dem Ortsgerichtsvorsteher. Bei Nachlasssicherungen zieht er ein weiteres Mitglied und bei Schätzungen zwei Ortsgerichtsmitglieder hinzu.

Die Ortsgerichte unterstehen der Fachaufsicht des Amtsgerichtes. Es ist jedoch Aufgabe der Gemeinde, geeignete Personen vorzuschlagen. Die vorzuschlagenden Personen werden von der Gemeindevertretung gewählt.

§ 8 Ortsgerichtsgesetz - Persönliche Voraussetzungen für die Ernennung

(1) Zu Ortsgerichtsmitgliedern dürfen nur Personen ernannt werden, die allgemeines Vertrauen genießen sowie lebenserfahren und unbescholten sind. Sie sollen mit der Schätzung von Grundstücken vertraut sein.

(2) Ortsgerichtsmitglieder können nicht Personen sein, die 1. ihren Wohnsitz im Bezirk des Ortsgerichts nicht oder nicht mehr haben, 2. die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten geschäftsmäßig ausüben; 3. als Rechtsanwalt oder Notar zugelassen sind.

(3) Im Dienst befindliche Richter sowie Beamte im Justizdienst, deren berufliche Tätigkeit im Zusammenhang mit den Aufgaben des Ortsgerichts steht, sollen nicht zu Ortsgerichtsmitgliedern ernannt werden.

(4) Personen, die miteinander im ersten oder zweiten Grade verwandt oder verschwägert sind, sowie Ehegatten oder Lebenspartner sollen nicht gleichzeitig Ortsgerichtsmitglieder sein.

Die Tätigkeit als Ortsgerichtsschöffe erfordert in gewissem Umfang zeitliche Flexibilität und Mobilität. Technisches Verständnis oder finanzwirtschaftliche Kenntnisse können bei der Schätzung von Grundstücken von Vorteil sein. Bewerberinnen und Bewerber müssen zudem die Voraussetzungen zur Berufung in das Beamtenverhältnis als Ehrenbeamter erfüllen.

Die Amtszeit beträgt in der Regel 10 Jahre. Sie kann auf fünf Jahre begrenzt werden, wenn die vorgeschlagene Person das 65. Lebensjahr vollendet hat.

Interessierte Bürgerinnen und Bürger, die sich zur Wahl stellen möchten, werden gebeten, eine formlose schriftliche Bewerbung bis spätestens 14.11.2025, an folgende Adresse zu richten: Gemeinde Hohenahr, Hauptamt, Rathausplatz 6, 35644 Hohenahr.

Für Fragen steht Ihnen Frau Cornelia Storch unter der Telefonnummer 06446/9230-25 oder per E-Mail c.storch@hohenahr.de zur Verfügung.