Bauleitplanung der Gemeinde Hohenahr 1. Änderung des Bebauungsplanes "Eichenhardtsboden" (Teil-Änderung), Gemarkung Erda

Bauleitplanung der Gemeinde Hohenahr

1.         Änderung des Bebauungsplanes „Eichenhardtsboden“ (Teil-Änderung), Gemarkung Erda

hier:  

a) Bekanntmachung gemäß § 10 (3) BauGB (Inkrafttreten des Bebauungsplanes)

b) Integrierte Orts- und Gestaltungssatzung gemäß § 91 (3) HBO i.V. mit § 9 (4) BauGB (Inkrafttreten der Satzung)

 

a) Bekanntmachung gem. § 10 (3) BauGB

Die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr hat den o. g. Bebauungsplan für den in nachfolgender Abbildung dargestellten Geltungsbereich am 17.09.2025 als Satzung beschlossen, s. folgende Abbildung.

Abb.: Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplanes

Der Bebauungsplan tritt mit dieser Bekanntmachung in Kraft.

Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass

  • eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  • eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplanes und des Flächennutzungsplanes und
  • nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs

gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr, Rathausplatz 6, 35644 Hohenahr, unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind.

Auf die Vorschriften des § 44 Abs. 3 Satz 1 und 2 sowie des Absatzes 4 BauGB für die fristgerechte Geltendmachung etwaiger Entschädigungsansprüche bei Eingriffen des oben genannten Bebauungsplanes in eine bisher zulässige Nutzung und über das Erlöschen solcher Ansprüche wird hingewiesen.

Der Bebauungsplan und die Begründung werden gemäß § 10 (3) BauGB während der Dienststunden im Rathaus der Gemeinde Hohenahr, 35644 Hohenahr, Rathausplatz 6, II. Obergeschoss, Raum 32, zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

Jedermann kann dieses Planwerk einsehen und über seinen Inhalt Auskunft verlangen.

Diese Unterlagen können auch auf der Internetseite der Gemeinde Hohenahr spätestens ab 01.11.2025 eingesehen und heruntergeladen werden.

b) Integrierte Orts- und Gestaltungssatzung gemäß § 91 (3) HBO

Die Festsetzungen nach § 91 Abs. 3 HBO in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB wurden als Gestaltungssatzung beschlossen.

Diese Satzung wird mit dieser Bekanntmachung rechtskräftig.

Der Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr

Markus Ebertz, Bürgermeister