Auskunfts- und Übermittlungssperren im Melderegister Eintragung Übermittlungssperre zur Auskunft an Parteien u.a.

Bitte beachten Sie insbesondere unsere Informationen unter:
  • Leistungsbeschreibung

    Sie haben die Möglichkeit, der Übermittlung von eigenen Daten aus dem Melderegister an Parteien, Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen zu widersprechen. Der Widerspruch bewirkt, dass Ihre Daten nicht weitergegeben werden.

    Hierzu müssen Sie gegenüber der örtlichen Meldebehörde lediglich Widerspruch eingelegen.

    Der Widerspruch gilt bis Sie diesen widerrufen.

    Spezielle Hinweise für - Gemeinde Hohenahr

    Zudem können Sie der Übermittlung von eigenen Daten an folgende Stellen/für folgende Zwecke widersprechen

    • an die Religionsgesellschaft Ihres Ehegatten, wenn Sie nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören (§ 42 Abs. 3 Satz 2 Bundesmeldegesetz (BMG).
    • an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk, wenn Sie ein Alters- oder Ehejubiläum begehen (§ 50 Abs. 5i.V.m. § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG)).
    • an Adressbuchverlage für die Herausgabe von Adressbüchern (Adressenverzeichnisse in Buchform) (§ 50 Abs. 5i.V.m. § 50 Abs. 3 Bundesmeldegesetz (BMG).
    • an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr zum Zwecke der Übersendung von Informationsmaterial über die Streitkräfte (§ 36 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG).
  • Zuständige Stelle

    Die Meldebehörde des Ortes an dem Sie mit Haupt- oder alleiniger Wohnung gemeldet sind.

  • Rechtsgrundlage

  • Was sollte ich noch wissen?

    Für den Widerspruch müssen Sie keine Gründe anführen.

  • Anträge / Formulare