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Kommunalwahl 2026
Kommunalwahl 2026
Allgemeine Informationen
Am Sonntag, dem 15. März 2026 finden hessenweit die allgemeinen Kommunalwahlen statt. Dabei werden die Stadtverordnetenversammlung oder die Gemeindevertretung, die Ortsbeiräte und der Kreistag gewählt. Die Wahlzeit beträgt fünf Jahre. Die Wahlzeit beginnt am 01.04.2026.
Was & Wer wird gewählt?
Kreistag
Der Kreistag wird von den wahlberechtigten Kreisangehörigen gewählt. Er ist das oberste Organ des Landkreises; er trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung (§ 8 HKO).
Gemeindevertretung und Ortsbeirat
Die von den Bürgern gewählte Gemeindevertretung ist das oberste Organ der Gemeinde. Sie trifft die wichtigen Entscheidungen und überwacht die gesamte Verwaltung (§ 9 (1) HGO). In Hohenahr sind 19 Gemeindevertreterinnen und Gemeindevertreter zu wählen.
Die Ortsbeiräte als beratende Gremien, die die Verbindungsstelle zwischen den beschlussfassenden Organen und den Bürgern bilden, werden im Rahmen der Kommunalwahlen gleichzeitig mit den Gemeindevertretern für die Wahlzeit der Gemeindevertretung (5 Jahre) gewählt. In Hohenahr sind 21 Ortsbeiratsmitglieder zu wählen (Erda 5 Personen; Hohensolms, Ahrdt, Groß-Altenstädten, Altenkirchen, Mudersbach jeweils 3 Personen)
Wählbarkeit
Folgender Personenkreis kann sich zur Wahl aufstellen lassen:
Deutsche und EU-Bürger,
- die drei Monate mit Hauptwohnung im Wahlgebiet wohnhaft sind
- Wahlgebiet ist bei der Wahl zur/zum Kreistagswahl der Landkreis, Gemeindevertretung die Kommune
- die das 18. Lebensjahr spätestens am Wahltag vollendet haben
- die keinen Wahlrechtsausschluss haben
Wer ist wahlberechtigt & kann wählen (Wählerverzeichnis)?
Wahlberechtigung
An der Kommunalwahl teilnehmen dürfen alle, die
- die deutsche Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaates besitzen,
- das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben
- ihren Hauptwohnsitz seit mindestens dem 01.02.2026 (sechs Wochen vor dem Wahltag) in der Gemeinde haben
- die keinen Wahlrechtsausschluss haben
Wer kann wählen? (Wählerverzeichnis)
Wählen können nur Personen, die in das Wählerverzeichnis einer Gemeinde eingetragen sind oder einen Wahlschein haben. Alle für die Kommunalwahlen wahlberechtigten Personen werden automatisch in das Wählerverzeichnis der Gemeinde Hohenahr eingetragen, wenn sie am Stichtag (01.02.2026) mit Hauptwohnsitz in der Gemeinde Hohenahr gemeldet sind.
Alle im Wählerverzeichnis geführten Personen erhalten anhand der Meldedaten vom 01.02.2026 ihre Wahlbenachrichtigung zugesandt. Diese sollte bis spätestens 22. 02.2026 bei Ihnen eingehen. Sollten Sie keine Wahlbenachrichtigung erhalten und glauben, wahlberechtigt zu sein, wenden Sie sich bitte an das Bürgerbüro.
Welche Fristen gibt es bei Umzug?
Kommt es nach dem 01.02.2026 zu An- oder Ummeldungen (auch wenn diese rückwirkend stattfinden), gelten folgende Regelungen:
Zuzug nach Hohenahr aus einer anderen Gemeinde/Stadt
Grundsätzlich gilt: wer von außerhalb des Lahn-Dill-Kreises in die Gemeinde Hohenahr zieht, kann nur dann wahlberechtigt sein, wenn er*sie mit Hauptwohnsitz seit dem 01.02.2026 gemeldet ist. Personen, die von außerhalb des Lahn-Dill-Kreises ihren Hauptwohnsitz nach Hohenahr verlegen, sind nicht in Hohenahr wahlberechtigt.
Personen, die in der Zeit vom 01.02.2026 bis 22.02.2026 aus einer Kommune innerhalb des Lahn-Dill-Kreises nach Hohenahr umziehen, sind weiterhin für den Kreistag wahlberechtigt. Sie bleiben zunächst im Wählerverzeichnis des alten Wohnortes eingetragen. Sie können bis spätestens 22.02.2026 einen Antrag beim Wahlamt stellen, um in das Wählerverzeichnis in Hohenahr aufgenommen zu werden, § 9 Abs. 5 und 6 der Kommunalwahlordnung.
Regelung für die Wahl der Gemeindevertretung und der Ortsbeiratswahlen
Um wahlberechtigt zu sein, müssen Sie spätestens seit dem 01.02.2026 (sechs Wochen vor dem Wahltag) eine Hauptwohnung in der Gemeinde Hohenahr haben. Bei einem späteren Zuzug sind Sie leider für diese Wahlen nicht wahlberechtigt.
Umwandlung Nebenwohnung zu Hauptwohnung in Hohenahr
Wenn Sie Ihre Nebenwohnung in Hohenahr nun zu Ihrer Hauptwohnung gemacht haben, gelten die Angaben zum Zuzug entsprechend.
Umzug/Ummeldung innerhalb Hohenahr
Umzüge eines Wahlberechtigten innerhalb der Gemeinde Hohenahr führen weder automatisch noch auf Antrag zur Eintragung in das Wählerverzeichnis des Wahlbezirks der neuen Anschrift. Man bleibt im Wählerverzeichnis des alten Wahlbezirks eingetragen, § 9 Abs. 2 der Kommunalwahlordnung.
In diesem Fall kann ein Wahlschein beantragt werden, der zur Teilnahme an der Wahl per Briefwahl oder in einem beliebigen Wahllokal des Wahlkreises – also auch im Wahlbezirk der neuen Wohnung – berechtigt. (Auskünfte erteilt das Wahlamt)
Ist ein Umzug innerhalb der Gemeinde Hohenahr mit einem Wegzug aus einem Ortsbezirk verbunden, geht nur das Wahlrecht für den betreffenden Ortsbeirat verloren
Wegzug in eine andere Gemeinde/Stadt
Für den Wegzug in eine andere Gemeinde/Stadt treffen die unter 1. gemachten Angaben für das Wählerverzeichnis des neuen Wohnortes sinngemäß zu.
Ein Wegzug in eine andere Gemeinde oder Stadt außerhalb des Lahn-Dill-Kreises führt generell zum Verlust des Wahlrechts für die Kommunalwahlen. Ein Wegzug innerhalb des Lahn-Dill-Kreises führt zum Verlust des Wahlrechts für die Wahl der Gemeindevertretung sowie des Ortsbeirates. Das Wahlrecht für den Kreistag bleibt bestehen.
Musterstimmzettel
Für die Wahlberechtigten liegen Musterstimmzettel bereit, die im Rathaus abgeholt oder hier herunterladen können; auch für sonstige Fragen stehen die oben angegebenen Kontakte gerne zur Verfügung.
- Die Musterstimmzettel stehen aktuell noch nicht zur Verfügung.
Wahlschein/Briefwahl beantragen
Falls Sie am Wahltag nicht in dem auf der Wahlbenachrichtigung angegebenen Wahlraum wählen können, haben Sie die Möglichkeit, einen Wahlschein zur Teilnahme an der Briefwahl oder zur Wahl in einem anderen Wahllokal des Wahlkreises zu beantragen. Der Antrag ist auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigung abgedruckt, darauf finden Sie auch die notwendigen Informationen (zum Wahlbezirk und der laufenden Nummer), unter der Sie im Wählerverzeichnis eingetragen sind.
Alle Wahlberechtigten haben außerdem die Möglichkeit, einen Wahlschein über das Internet zu beantragen.
Diese Möglichkeit besteht im Zeitraum ab Montag, 02. Februar 2026 bis einschließlich Freitag, 13. März um 13.00 Uhr (Freitag vor der Wahl).
Direkt zur Online Beantragung eines Wahlscheins mit Briefzustellung (Briefwahl):
Die Übermittlung der Daten erfolgt über eine gesicherte, verschlüsselte SSL-Verbindung. Alle übermittelten Daten werden bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfristen für Wahlunterlagen elektronisch gespeichert. Wir bitten Sie, hierzu unsere Datenschutzhinweise zu beachten.
Wahlergebnisse
Das aktuelle Wahlergebnis und die vergangenen Wahlergebnisse finden Sie hier
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