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Anzeige Brauchtumsfeuer
Folgende Auflagen sind bei der Durchführung eines Brauchtumsfeuers zu beachten:
(1) Zulässige Brennmaterialien
- Im Rahmen des Brauchtumsfeuers darf nur Holz, Baum- und Strauchschnitt verbrannt werden, das trocken und unbehandelt ist.
- Das Verbrennen von beschichtetem oder behandeltem Holz, wie z.B. behandelte Paletten oder Schalbretter, sowie sonstige Abfälle (z.B. Altreifen), ist verboten.
- Andere Stoffe, insbesondere Mineralöle, Mineralprodukte oder andere Abfälle dürfen weder zum Anzünden noch zur Unterhaltung des Feuers genutzt werden.
- Das Brennmaterial muss so trocken sein, dass es unter möglichst geringer Rauchentwicklung verbrennt.
(2) Durchführung
1. Der vorgesehene Untergrund für das Brauchtumsfeuer ist vorab mit Sand, Kies oder Steinen abzudecken, sofern es sich nicht bereits um einen besandeten oder bekiesten Platz handelt. Ggf. ist ein Sicherheitsstreifen nach Ziffer (4) Nr. 2 anzulegen.
2. Die Feuerstelle darf erst am Tag des Anzündens aufgeschichtet werden, damit Tiere hier keinen Unterschlupf suchen können und somit vor dem Verbrennen geschützt werden.
3. Die Höhe des aufgeschichteten Brennmaterials sowie der Durchmesser dürfen jeweils 2 Meter grundsätzlich nicht überschreiten. Bei durchgehender Beaufsichtigung des Feuers durch die örtliche Feuerwehr sind im Einzelfall nach Ermessen der Feuerwehr Abweichungen davon möglich.
4. Zum Entfachen des Feuers dürfen keine zusätzlichen Stoffe verwendet werden, die eine Personengefährdung herbeiführen können oder zu starker Rauch- oder Geruchsbelästigung führen.
(3) Aufsicht
1. Die Durchführung eines Brauchtumsfeuers bedarf mindestens einer Aufsichtsperson, die das Feuer sowie die Einhaltung dieser Auflagen von Beginn bis zum Erlöschen überwacht.
2. Das Abbrennen ist von der Aufsichtsperson so zu steuern, dass das Feuer unter ständiger Kontrolle gehalten wird. Dabei ist möglichst gegen den Wind zu verbrennen.
3. Es ist auf einen ausreichenden Personenabstand zum Feuer zu achten. Kinder sind besonders zu beaufsichtigen.
4. Bei aufkommendem starken Wind oder wenn durch starke Rauchentwicklung eine Verkehrsbehinderung oder eine erhebliche Belästigung der Allgemeinheit eintritt, ist das Feuer unverzüglich zu löschen.
5. Dazu und zur Beseitigung einer eventuellen Brandausbreitung sind im Bereich des Feuers ausreichende und geeignete Löschmittel bzw. Löschgeräte bereitzuhalten. Dies können sein: Wasser, Sand, geeignete Feuerlöscher etc.
6. Sollte das Feuer außer Kontrolle geraten, ist sofort die Feuerwehr über den Notruf 112 zu alarmieren.
7. Vor Verlassen der Abbrandstelle ist durch die Aufsichtspersonen sicherzustellen, dass Feuer und Glut vollständig erloschen sind.
(4) Gefahrenabwehr
1. Folgende Mindestabstände sind einzuhalten:
- 150m zu Bundesautobahnen und entsprechend ausgebauten Fernverkehrsstraßen;
- 150m zu Lagern mit brennbaren Flüssigkeiten oder mit Druckgasen und zu Betrieben, in denen explosionsgefährliche Stoffe hergestellt, verarbeitet oder gelagert werden;
- 100m zu Naturschutzgebieten, von Wäldern, Mooren und Heiden;
- 100m zu zum Aufenthalt von Menschen bestimmten Gebäuden, Zelt- oder Lagerplätzen;
- 50m zu sonstigen Gebäuden;
- 50m zu sonstigen öffentlichen Verkehrswegen, -flächen;
- 20m zu Baumalleen, Baumgruppen, Einzelbäumen, Schutzpflanzungen, Naturdenkmälern und nicht abgeernteten Getreidefeldern;
- 10m zur Grundstücksgrenze des für die Durchführung des Brauchtumsfeuers vorgesehenen Grundstücks;
- 10m zu befestigten Wirtschaftswegen.
Wenn innerhalb der unter Nr. 1 angegebenen Mindestabständen brennbare Gegenstände oder Pflanzen vorhanden sind, ist ein Sicherheitsstreifen von 5m Breite durch Umpflügen oder Fräsen anzulegen, damit ein Übergreifen des Feuers verhindert wird.
Im Umkreis von 4 km um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrsflughäfen und um den Startbahnbezugspunkt von Verkehrslandeplätzen, Sonderlandeplätzen und Segelfluggeländen ist das Verbrennen nur mit Zustimmung der örtlichen Luftaufsichtsstellen oder Flugleitungen zulässig.
(5) Verbote
- Brauchtumsfeuer dürfen nicht entzündet werden
- in Nationalparks,
- in Naturschutzgebieten,
- auf als Naturdenkmal geschützten Flächen,
- in geschützten Landschaftsbestandteilen,
- in gesetzlich geschützten Biotopen,
- in Wildschutzgebieten,
- in geschützten Wildbiotopen und Wasserschutzgebieten,
- sowie an bundeseigenen Ufergrundstücken an den Bundeswasserstraßen.
Auch ist zu beachten, dass Brauchtumsfeuer nicht unterhalb von stromführenden Leitungen entzündet werden dürfen.
Unabhängig von diesen Einzelverboten ist bei Bekanntgabe von Waldbrandalarmstufen das Entzünden von Brauchtumsfeuern generell verboten.