Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2026

Haushaltssatzung der Gemeinde Hohenahr für das Haushaltsjahr 2026

1. Haushaltssatzung                                                           

Aufgrund der §§ 94 ff. der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 01. April 2005 (GVBl. I S. 142), zuletzt geändert durch Art. 2  des Gesetzes vom 01. April 2025 (GVBl. Nr. 24) hat die Gemeindevertretung der Gemeinde Hohenahr am 28. Januar 2026 beschlossen:  

§ 1

Der Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2026 wird                                                                      

im Ergebnishaushalt           

            im ordentlichen Ergebnis                                          

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

14.112.944 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

-15.415.784 EUR

mit einem Saldo von

-1.302.840 EUR

im außerordentlichen Ergebnis

mit dem Gesamtbetrag der Erträge auf

306.100 EUR

mit dem Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

0 EUR

mit einem Saldo von

306.100 EUR

Ausgeglichen/mit einem Überschuss/Fehlbedarf von

-996.740 EUR

 

im Finanzhaushalt

mit dem Saldo aus den Einzahlungen und Auszahlungen 

aus laufender Verwaltungstätigkeit auf

 

-566.129 EUR

und dem Gesamtbetrag der             

Einzahlungen aus Investitionstätigkeit auf

2.263.025 EUR

Auszahlungen aus Investitionstätigkeit auf

-3.647.170 EUR

mit einem Saldo von

-1.950.274 EUR

           

Einzahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

1.800,000 EUR

Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf

-150.493 EUR

mit einem Saldo von

1.649.507 EUR

                                                                      

Ausgeglichen/mit einem Zahlungsmittelüberschuss/Zahlungsmittelbedarf des Haushaltsjahres  von

-300.767 EUR

festgesetzt.    

 

Der Ergebnishaushalt weist einen Fehlbedarf in Höhe von 996.740 EUR aus. Der Haushalts-ausgleich wird durch die kumulierten Überschüsse aus Vorjahren sichergestellt (§24 Abs. 2 GemHVO).

Der Finanzhaushalt weist einen Zahlungsmittelbedarf in Höhe von 300.767 EUR aus. Der Zahlungsmittelbedarf kann durch ungebundene liquide Mittel ausgeglichen werden.

                                                          

 

§ 2

(1)  Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Haushaltsjahr 2026 zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird auf 1.800.000 EUR festgesetzt.

(2) Der Gemeindevorstand wird gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 HGO ermächtigt, über die Einzelkreditaufnahme, die Verlängerung oder Umschuldung und die Kreditbedingungen zu entscheiden.

                                                                      

§ 3

Verpflichtungsermächtigungen werden nicht veranschlagt.

                                  

§ 4

Der Höchstbetrag der Liquiditätskredite, die im Haushaltsjahr 2026 zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 250.000 EUR festgesetzt.                                                                  

§ 5

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

1. Grundsteuer                                                                     

              a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (Grundsteuer A) auf            265 v.H.

              b) für Grundstücke (Grundsteuer B) auf                                                                      265 v.H.

 

2. Gewerbesteuer auf                                                                                                                           380 v.H.

                                                                      

§ 6

Ein Haushaltssicherungskonzept wurde nicht beschlossen.                                                                      

§ 7

Es gilt der von der Gemeindevertretung als Teil des Haushaltsplans beschlossene Stellenplan.                                                               

§ 8

Festlegung von Erheblichkeitsgrenzen für die Beschlussfassung über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen gemäß § 100 Hessische Gemeindeordnung (HGO)

 

(1) Als nicht erheblich im Sinne des § 100 Abs. 1 und 3 HGO und damit nicht zustimmungsbedürftig durch die Gemeindevertretung gelten folgende Beträge:                                               

a) alle über- und außerplanmäßigen Aufwendungen und Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder bestehender vertraglicher Verpflichtungen zu leisten sind,

b)  alle  über-  und  außerplanmäßigen  Aufwendungen  oder  Auszahlungen  bis  zu 25.000 EUR  je Deckungskreis.       

In diesen Fällen wird der Gemeindevorstand ermächtigt, die Genehmigung zur Leistung dieser Aufwendungen und Auszahlungen zu erteilen; die Gemeindevertretung ist hierüber umgehend in Kenntnis zu setzen.                                          

(2)  Beträge nach Ziffer 1 bis zu einer Höhe von 5.000 EUR werden vom Bürgermeister genehmigt; Gemeindevorstand und Gemeindevertretung sind hierüber ebenfalls umgehend zu informieren.

                                                                                                                                                         

Hohenahr, den 23. Januar 2026                                          Der Gemeindevorstand      

                                                                                              gez. Markus Ebertz, Bürgermeister

 

2. Bekanntmachung der Haushaltssatzung        

                       

Die vorstehende Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 2026 wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.      

Die nach §§ 102 Abs. 4, 103 Abs. 2 und 105 Abs. 2 HGO erforderliche(n) Genehmigung(en) der Aufsichtsbehörde zu den Festsetzungen in den §§ 2, 3 und 4 der Haushaltssatzung sind erteilt und befinden sich im Nachgang dieser Bekanntmachung.             

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme vom 16. März 2026 bis 26. März 2026 im Rathaus zu den üblichen Öffnungs-/ Sprechzeiten öffentlich aus.

                                  

Hohenahr, 13. März 2026                                         Der Gemeindevorstand      

                                                                                   gez. Markus Ebertz, Bürgermeister

 

 

 

 

Gemäß den §§ 97, 97a und 103, 105 und 106 der Hessischen Gemeindeordnung in der aktuell geltenden Fassung, erteile ich dem Gemeindevorstand der Gemeinde Hohenahr aufgrund der Beschlussfassung vom 28. Januar 2026 folgende

Aufsichtsbehördliche Genehmigung 2026

a) zur Aufnahme von Liquiditätskrediten zur rechtzeitigen Leistung von Auszahlungen nach den §§ 105 und 106 HGO bis zu einem Höchstbetrag von

                                     250.000 € (i. W.: zweihundertfünfzigtausend Euro)

b) des Höchstbetrags der Kreditaufnahme für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen gemäß § 103 HGO bis zu einem Betrag von

                                     1.800.000 € (i. W.: eine Million achthunderttausend Euro)

 

Die Haushaltssatzung 2026 beinhaltet darüber hinaus keine weiteren genehmigungsbedürftigen Aspekte und ist mit folgenden Auflagen verbunden:

 

Auflagen

  1. Die Aufsichtsbehördliche Genehmigung (inkl. HBV) ist den Gremien gemäß § 50 Abs.3 HGO in geeigneter Form zeitnah bekannt zu machen. Den Nachweis der Information und der öffentlichen Bekanntmachung (mit Auflagen) bitte ich Sie bis zum 20. April 2026 zu übersenden.
  2. Die Aufstellung des Jahresabschlusses 2025 hat fristgerecht im Sinne der Vorgaben des § 112 Abs. 5 HGO bis zum 31. Mai 2026 zu erfolgen. Die sich aus § 112 Abs. 5 HGO ergebenden Informationspflichten sind bis zum 20. Juni 2026 zu erfüllen.
  3. An Ihrem Berichtswesen im Sinne von § 28 GemHVO möchte ich zeitnah zum jeweiligen Stichtag weiter teilhaben; der Stand der Umsetzung der Investitionen, inklusive der Jahre 2024+2025, ist im Sinne der Baukostenkontrolle in das Berichtswesen zu intergieren.
  4. Bis zum 31.Mai 2026 senden Sie mir bitte eine Aktualisierung des Investitionsprogramms inklusive Folgekostenberechnung. Für die Umsetzung und die weiteren Planungsprozesse empfehle ich nochmals die Priorisierung der Investitionen.

 

 

Wetzlar, 05. März 2026

Im Auftrag

(Siegel)

Jochem

Verwaltungsoberrat