Informationen zu den Steuer- und Abgabenbescheiden sowie der Abrechnung über Wassergeld und Kanalbenutzungsgebühren
Allgemeines
Grundlage für die Grundsteuer ist ein Grundsteuermeßbescheid des zuständigen Finanzamtes, der sowohl der Gemeinde als auch dem jeweiligen Steuerschuldner vorliegt. Der vom Finanzamt festgesetzte Meßbetrag wird mit dem Hebesatz der Gemeinde Hohenahr multipliziert und ergibt somit die Grundsteuerschuld.
Verkauf/ Übergabe von landwirtschaftlichen Flächen, Stückländereien etc.
Beim Verkauf usw. von landwirtschaftlichen Flächen ist die Zurechnung auf den neuen Eigentümer leider erst nach Zugang des Änderungsbescheides des Finanzamtes Wetzlars möglich. Daher kann sich die Umschreibung unter Umständen längere Zeit hinziehen, wir bitten um Ihr Verständnis.
Verkauf/ Übertragung von Grundstücken im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens
Auch bei Grundstücken, die im Rahmen des Flurbereinigungsverfahrens übertragen werden, kann die Umschreibung erst nach Zugang des Änderungsbescheides des Finanzamtes Wetzlar vorgenommen werden, da die grundbuchamtliche Umschreibung erst nach Ende des Flurbereinigungsverfahrens erfolgt. Wir bitten um Ihr Verständnis.
Grundsteuer A
Diese wird auf alle landwirtschaftlich genutzten Flächen bzw. auf landwirtschaftliche Betriebe erhoben. Der Hebesatz beträgt in der Gemeinde Hohenahr 250 %.
Grundsteuer B
Diese wird auf bebaute und unbebaute Grundstücke (Bauplätze) erhoben. Hierbei bewertet das Finanzamt sowohl das Grundstück als auch dessen Bebauung. Der Hebesatz beträgt in der Gemeinde Hohenahr 250 %.
Müllabfuhrgebühren
Die Müllabfuhrgebühren werden aufgrund einer entsprechenden Satzung und Gebührenordnung des Lahn-Dill-Kreises erhoben. Die Gebühren betragen seit dem 01. März 2003 € 84,72 pro Einwohner/Einwohnergleichwert. Alle Gemeinden des Kreises sind aufgrund einer Verwaltungsvereinbarung verpflichtet, die Müllgebühren zu erheben und an den Kreis abzuführen. Für Gewerbetreibende, Gaststätten, Landwirte, Studenten, Soldaten u.a. bestehen Sonderbestimmungen, die bei der Gemeinde erfragt werden können. Wenn Kleinstgewerbe betrieben werden, ist seit 01. Januar 2006 eine Ermäßigung auf ½ Einwohnergleichwert (also: 42,36 € bzw. 36,30 €) möglich. Hierzu sind Antragsformulare beim Steueramt der Gemeinde Hohenahr (Zimmer 16, Frau Crause) erhältlich.
Die Ermäßigung der Müllabfuhrgebühren, sofern Eigenkompostierung betrieben wird, ist auch weiterhin möglich. Hiernach ermäßigen sich die Müllabfuhrgebühren pro Einwohner/ Einwohnergleichwert und Jahr um € 12,12, wenn der Gebührenpflichtige die Bioabfälle auf seinem Grundstück sach- und fachgerecht durch Kompostierung verwertet und die braune Tonne eingezogen wird. Die Einziehung der braunen Tonne muß schriftlich beantragt werden. Antragsformulare sind beim Steueramt der Gemeinde Hohenahr (Zimmer 16, Frau Crause) erhältlich. Die Ermäßigung gilt ab dem übernächsten Monatsersten nach Antragstellung.
Eine weitere Neuerung ist zum 01. Januar 2006 in Kraft getreten: zukünftig werden bei Familien bereits das 2. und jedes weitere Kind von der Zahlung der Müllabfuhrgebühren befreit, bisher war die Befreiung erst ab dem 3. Kind vorgesehen.
Hundesteuer
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Anschaffung bzw. Geburt des Hundes, diesen beim hiesigen Steueramt zur Hundesteuer anzumelden. Der Hund ist auch anzumelden, wenn ein Tatbestand der Steuervergünstigung oder Befreiung vorliegen sollte. Wir möchten nochmals darauf hinweisen, dass keine Ermäßigung mehr für Hundezuchten gewährt werden kann. Weitere Neuerungen können beim Steueramt erfragt werden.
Die Steuersätze betragen seit dem 01. Januar 2004
- für den 1. Hund im Haushalt € 25,80
- für den 2. Hund im Haushalt € 60,00
- für den 3. und jeden weiteren Hund im Haushalt € 96,00
- für neu angeschaffte und neu in die Gemeinde Hohenahr gehaltene gefährliche Hunde nach § 2 der Gefahrenabwehrverordnung über das Halten und Führen von gefährlichen Hunden je € 516,00
Hundesteuermarken werden bei der Anmeldung ausgehändigt, Ersatzmarken können ebenfalls beim Steueramt der Gemeinde Hohenahr gegen eine Gebühr von € 3,00 abgeholt werden.
Pacht
Die Anforderung des Pachtzinses für angepachtete Gemeindeflächen erfolgt über den Abgabenbescheid.
Wassergeld und Kanalbenutzungsgebühren
Die Abrechnung über Wassergeld und Kanalbenutzungsgebühren ist lediglich eine Anlage zum Abgabenbescheid. Nachzahlungen oder Guthaben fließen in den Abgabenbescheid ein und werden in der 1. Rate zum 15. Februar entsprechend berücksichtigt.
Der Wasserpreis für den Verbrauchszeitraum 2008 beläuft sich auf 2,10 €/m³ zzgl. 7 % MWSt. (2007: 2,10 €/m³ + 7 % MWSt.), die Kanalbenutzungsgebühren betragen 3,50 €/m³ (2007: 3,50 €/m³).
Teilen Sie uns bitte rechtzeitig mit, wenn Sie eine Liegenschaft, die über einen Wasser- und Kanalanschluß verfügt, verkaufen bzw. übergeben. Wir werden dann mit dem Wasserzählerstand zum entsprechenden Stichtag die bis dahin anfallenden Gebühren abrechnen sowie gleichzeitig vom neuen Eigentümer Vorauszahlungen anfordern.
Fälligkeiten
Sofern Sie am Lastschrift-Einzugsverfahren der Gemeindekasse teilnehmen möchten, können Sie die ausgefüllten Ermächtigungen an die Gemeindekasse zurücksenden (Vordrucke liegen den Bescheiden bei oder können telefonisch angefordert werden).
Die Gemeindekasse sorgt dann für die Abbuchung der jeweils fälligen Beträge. Die Richtigkeit der Abbuchung können Sie auf Ihren Kontoauszügen überprüfen.
Abgabenpflichtige, die nicht am Lastschrift-Einzugsverfahren teilnehmen, bitten wir, bei der Überweisung auf folgendes zu achten:
- im Überweisungsvordruck unter Verwendungszweck unbedingt die im Bescheidkopf angegebene Personenkontonummer angeben.
Für weitere Fragen oder bei evtl. Unstimmigkeiten in Verbindung mit den Gebührenbescheiden stehen wir Ihnen gerne persönlich oder telefonisch zur Verfügung:
Vermittlung 0 64 46 / 92 30 – 0
Frau Löffler, Steueramt, Zimmer 16 0 64 46 – 92 30 – 16
Frau Jost, KommunalerServiceVerband, Bischoffen 0 64 44 – 92 31 – 33
